AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes (einer Bestellung) durch uns Vertragsinhalt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. 
1.2 Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführen, ohne diesen erneut zu widersprechen.

2 Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung. 
2.2 Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Garantien sind nur dann verbindlich für uns, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4 Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3 Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und ggf. Montage, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt wird. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als zwei Monate vergangen sein sollten, sind wir berechtigt, den gültigen Tagespreis zu berechnen.
3.2 Unsere Preise sind sofort fällig und zwei Wochen nach Rechnung und Lieferung zu bezahlen; maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei uns. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gestattet, ohne Abzug unmittelbar an uns zu leisten. Zahlungen an Dritte kommt eine schuldbefreiende Wirkung nur dann zu, wenn diese von uns schriftlich zum Inkasso ermächtigt sind.
3.3 Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit leistet. Dies berührt nicht die gesetzliche Bestimmung, wonach der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt.
3.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.
3.5 Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, sobald der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat oder zum dritten Mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.
3.6 Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4 Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
4.2 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernehmen. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
4.3 Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterlieferanten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt.
4.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.
4.6 Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Produkte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt.4.7 Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Besteller eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entsprechend, gemäß gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrag zu nutzen.
4.8 Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer annähernd vereinbarten Richtzeit sind wir berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung einer abzuholenden Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswerts pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5 Ansprüche bei Mängeln
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
5.2 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. 
5.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5.4 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.
5.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an uns zu übergeben.
5.6 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Bezug auf Eingriffe in die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Waren oder unsachgemäße Reparaturen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
5.7 Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.
5.8 Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind vorbehaltlich etwaiger nach Ziffer 6 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
5.9 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.
5.10 Sind gebrauchte Objekte (inkl. Vorführgeräte) Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.
5.11 Für eventuelle Reparaturen im Garantiezeitraum direkt beim Käufer werden die entstandenen Kosten für Reisezeit, Fahrtkosten, Hotel und Verpflegung entsprechend der gültigen Tarife in Rechnung gestellt, während für Reparatur und Auswechslung der defekten Teile keine Berechnung erfolgt.

6 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)
6.1 Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
6.2 In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder
c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
6.3 In den Fällen der Ziffer 6.2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, maximal € 200.000,00, bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswerts, maximal € 150.000,00, dieses Preises begrenzt.
6.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer 6.2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 5.4.
6.5 Die Ziffern 6.1 bis 6.4 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.
6.6 Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
6.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB). 
7.2 Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.
7.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
7.4 Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand. 
7.6 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8 Montage- und Reparaturbedingungen
8.1 Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
8.2 Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns mit der Auftragsbestätigung oder innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellten Kombinationsfundamentplänen.
8.3 Der Transport sowie das Abladen von Montageteilen gehört regelmäßig nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher durch den Besteller auf seine Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Objekte.
8.4 Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.
8.5 Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
8.6 Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet. Wir können die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit berechnen. Der Besteller trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung benannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.
8.7 Soweit Montage- oder Reparaturarbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, sind wir erst verpflichtet, mit unserer Leistung zu beginnen, nachdem der Besteller sämtliche Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, auf separate Datenträger gesichert hat und diese Sicherung unserem zuständigen Mitarbeiter schriftlich bestätigt hat. Fordern wir den Besteller zur Abgabe einer solchen Erklärung auf, so hat diese innerhalb von einer Woche zu erfolgen; ansonsten gilt die Sicherung als erfolgt.
8.8 Der Besteller hat die Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abnimmt. Setzen wir keine Frist, gelten abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten als abgenommen.
8.9 Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; diese Frist ist keine Ausschlussfrist und lässt die gesetzliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche unberührt.
8.10 Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange wir nacherfüllen, hat der Besteller kein Recht, vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen.

9 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung
9.1 Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt, sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen. 
9.2 Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10 Bestelländerung oder Stornierung
Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht, und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 % des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

11 Sonstiges
11.1 Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern ist, mit Ausnahme des Mahnverfahrens, der Sitz unserer Gesellschaft. Die Parteien können gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners ergreifen.
11.3 Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.